Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für die Befreiung gemäß Artikel 7 Buchstabe p) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) müssen die Arbeiten tatsächlich im Ausland für eine gebietsfremde Einheit oder eine Betriebsstätte erbracht werden. Bei konzerninternen Dienstleistungen muss eine Leistung vorliegen, die der gebietsfremden Einheit gemäß Artikel 18 des LIS (Gesellschaftsteuergesetz) einen Vorteil oder Nutzen bringt. Zudem muss das Zielland eine vergleichbare Steuer erheben und darf kein Steueroasenland sein.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung konstant, dass konzerninterne Dienstleistungen der gebietsfremden Einheit einen Vorteil oder Nutzen bringen müssen. Im Laufe der Auskünfte wurde wiederholt klargestellt, dass Tätigkeiten, die die Muttergesellschaft im eigenen Interesse als Aktionärin ausübt, keine konzerninternen Dienstleistungen darstellen. Die Doktrin ist stabil in der Anwendung der Anforderungen des LIS zur Validierung der Befreiung.
Analyse auf Grundlage von 10 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.