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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Gegenwärtige Übertragung – Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2016–2026

Geltende Auffassung

Die Übertragung von Vermögenswerten als gegenwärtige Zuwendung im Rahmen von Erbverträgen (wie etwa der Verbesserungspakt/pacto de mejora) wird als eine unentgeltliche Übertragung mortis causa betrachtet. Daher findet Artikel 33.3.b) des IRPF-Gesetzes (Einkommensteuergesetz) Anwendung, was das Vorliegen von Veräußerungsgewinnen oder -verlusten ausschließt. Dieses Kriterium findet auf die verschiedenen regionalen Rechtsordnungen (normativas forales) sowie auf das Gesetz über das regionale Recht von Aragón (Código del Derecho Foral de Aragón) Anwendung.

Die Position der DGT hat sich von einer Unterscheidung zwischen kumulativer Erbfolge und besonderer Zuweisung hin zu der Feststellung entwickelt, dass Erbverträge mit gegenwärtiger Wirkung unentgeltliche Übertragungen mortis causa darstellen. Ab 2021 weitet die Verwaltung dieses Kriterium der Nichtunterwerfung unter die IRPF auf andere Erbverträge aus, die über die galicische Erbteilung (apartación gallega) hinausgehen. Die Rechtsprechung bleibt hinsichtlich der Anwendung von Artikel 33.3.b) des LIRPF für diese Vorgänge konstant.

Wendepunkte

  1. V3020-21

    Weitet die Betrachtung als unentgeltliche Übertragung mortis causa auf Verbesserungspakte aus, die über die galicische Erbteilung hinausgehen, und beseitigt damit die Zweifel an deren Rechtsnatur.

Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

9

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