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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Gerichtsgebühr: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Stabile Auffassung Hohe Zuverlässigkeit 23 Auskünfte · 2014–2020

Geltende Auffassung

Die Gerichtsgebühr wird bei der Einlegung von Berufungen im Zivilrecht erhoben, jedoch nicht bei Schriftsätzen zur Anfechtung nachteiliger Entscheidungen. Es gibt spezifische Befreiungen für die gerichtliche Teilung von Vermögenswerten, wenn kein Rechtsstreit vorliegt, sowie für verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelfe, die durch behördliches Schweigen oder Untätigkeit begründet sind. Im Falle von gemeinschaftlichen Waldgenossenschaften (comunidades de montes vecinales en mano común) erfolgt keine Erhebung aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit.

Die Position der DGT bleibt stabil bei der Anwendung spezifischer Befreiungen je nach Art des Verfahrens oder dem Fehlen eines Rechtsstreits. Es sind keine signifikanten doktrinären Änderungen zu beobachten, sondern eine konsequente Anwendung der in Gesetz 10/2012 vorgesehenen Befreiungen für Fälle von behördlichem Schweigen, Untätigkeit oder das Fehlen eines Widerspruchs bei Vermögensteilungen.

Wendepunkte

  1. V1691-14

    Legt fest, dass die Befreiung bei der gerichtlichen Teilung von Vermögenswerten vom Fehlen eines Rechtsstreits oder Widerspruchs abhängt.

  2. V2639-15

    Bestätigt die Befreiung bei verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen aufgrund von behördlichem Schweigen oder Untätigkeit, ohne nach der Ursache des Rechtsbehelfs zu unterscheiden.

Analyse auf Grundlage von 23 der 23 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

23
V1489-14 5. Juni 2014

Ordentliche Scheidungsverfahren unterliegen der Gerichtsgebühr

SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos
tasa judicialactio communi dividundodivisión judicial de patrimoniosexencióndivorcio ordinario Ley 10/2012LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 89.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0757-14 19. März 2014

Keine ergänzende Selbsterklärung mit Nullergebnis im Formular 696 möglich

SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos
autoliquidación complementariamodelo 696tasa judicialrectificación de autoliquidaciónresultado a ingresar LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 122.2LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 89.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
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