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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Stabile Auffassung Mittlere Zuverlässigkeit 13 Auskünfte · 2015–2025

Geltende Auffassung

Natürliche Personen als Anleger können den Abzug gemäß Artikel 68.1 der LIRPF (Einkommensteuergesetz) anwenden, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die direkte oder indirekte Beteiligung des Steuerpflichtigen, einschließlich Ehegatten und Verwandten bis zum zweiten Grad, darf 40 Prozent des Stammkapitals oder der Stimmrechte nicht überschreiten. Zudem ist erforderlich, dass das Vermögen des Steuerpflichtigen am Ende des Zeitraums die festgelegten Grenzen nicht überschreitet.

Die Position der DGT zur Anwendung von Abzügen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleibt in ihrer Anwendung spezifischer Anforderungen konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass die Rechtsform der Gesellschaft entscheidend für den Zugang zu Steuervorteilen ist, wie es beispielsweise beim Ausschluss von Wohnungsbaugenossenschaften im Vergleich zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Fall ist.

Wendepunkte

  1. V4751-16

    Legt fest, dass ein besonderes Beschäftigungszentrum (Centro Especial de Empleo) in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kein begünstigter Empfänger von Spenden sein kann, da es die Rechtsformen des Gesetzes 49/2002 nicht erfüllt.

  2. V1956-20

    Präzisiert, dass der Abzug gemäß Artikel 68.1 der LIRPF erfordert, dass die Einheit eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder deren arbeitsrechtliche Variante ist, wobei Wohnungsbaugenossenschaften ausgeschlossen sind.

Analyse auf Grundlage von 13 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

13
V1138-25 30. Juni 2025

Privatanleger können unter bestimmten Voraussetzungen den Abzug für Investitionen in neu gegründete oder kürzlich gegründete Unternehmen geltend machen

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por inversiónempresas de nueva o reciente creaciónparticipación en el capitalincremento de patrimoniosociedad anónima LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 68.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 70
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0638-23 17. März 2023

Investitionsabzug für Neugründungen auf die Zeichnung von Anteilen beschränkt

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por inversiónempresas de nueva creaciónsuscripción de accionesparticipaciones socialesanalogía tributaria LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 68.1LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 14
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0137-20 21. Jan. 2020

Abzug für Investitionen in Start-ups über Crowdfunding-Plattformen möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por inversiónempresas de nueva creacióncrowdfunding equityampliación de capitalparticipación directa LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 68.1LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 89.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V4368-16 11. Okt. 2016

Unternehmen vor 2013 gegründete können keinen ermäßigten Steuersatz von 15 % für Neugründungen anwenden

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
entidades de nueva creacióntipo de gravamenbase imponibleperíodo impositivosociedad de responsabilidad limitada TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. Disposición adicional decimonovenaLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 29.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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