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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Aktiengesellschaft — doktrinäre Entwicklung der DGT

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Stabile Auffassung Hohe Zuverlässigkeit 8 Auskünfte · 2014–2025

Geltende Auffassung

Für die Anwendung des Abzugs gemäß Artikel 68.1 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) muss das Unternehmen die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada), einer Arbeitsaktiengesellschaft (Sociedad Anónima Laboral) oder einer Arbeitsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada Laboral) aufweisen. Die direkte oder indirekte Beteiligung des Steuerpflichtigen, einschließlich Ehegatten und Verwandten bis zum zweiten Grad, darf 40 Prozent des Stammkapitals oder der Stimmrechte nicht überschreiten.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Rechtsnatur der Aktiengesellschaft konstant. Es wird bestätigt, dass ihr kommerzieller Charakter und ihre Gewinnzielung den Zugang zu Steuerbefreiungsregimes für gemeinnützige Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verhindern. In Bezug auf Abzüge für natürliche Personen bleibt die Anforderung einer spezifischen handelsrechtlichen Rechtsform bestehen.

Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

8
V1138-25 30. Juni 2025

Privatanleger können unter bestimmten Voraussetzungen den Abzug für Investitionen in neu gegründete oder kürzlich gegründete Unternehmen geltend machen

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por inversiónempresas de nueva o reciente creaciónparticipación en el capitalincremento de patrimoniosociedad anónima LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 68.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 70
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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