Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für die Anwendung des Abzugs gemäß Artikel 68.1 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) muss das Unternehmen die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada), einer Arbeitsaktiengesellschaft (Sociedad Anónima Laboral) oder einer Arbeitsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada Laboral) aufweisen. Die direkte oder indirekte Beteiligung des Steuerpflichtigen, einschließlich Ehegatten und Verwandten bis zum zweiten Grad, darf 40 Prozent des Stammkapitals oder der Stimmrechte nicht überschreiten.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Rechtsnatur der Aktiengesellschaft konstant. Es wird bestätigt, dass ihr kommerzieller Charakter und ihre Gewinnzielung den Zugang zu Steuerbefreiungsregimes für gemeinnützige Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verhindern. In Bezug auf Abzüge für natürliche Personen bleibt die Anforderung einer spezifischen handelsrechtlichen Rechtsform bestehen.
Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.