Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die familiäre Situation im Formular 145 hängt von der tatsächlichen Lebensgemeinschaft und dem rechtlichen Familienstand ab, nicht von der faktischen Trennung. Für die Situation eines Alleinerziehenden ist die ausschließliche Lebensgemeinschaft der Kinder mit dem Empfänger erforderlich. Im Falle einer Lebensgemeinschaft mit beiden Elternteilen wird der Abkömmling zur Berechnung des Quellensteuerabzugs zur Hälfte angerechnet.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des RIRPF (Regelung zur Einkommensteuer) konstant. Die Auskünfte haben die Behandlung von Abkömmlingen in Fällen gemeinsamer Lebensgemeinschaft sowie den Ausschluss steuerfreier Einkünfte zur Bestimmung des Ehegattenstatus präzisiert. Es ist kein Kriteriumswechsel zu beobachten, sondern eine technische Anwendung der Vorschriften über Lebensgemeinschaft und Familienstand.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass bei einer Lebensgemeinschaft mit beiden Elternteilen der Abkömmling zur Berechnung des Quellensteuersatzes zur Hälfte (50 %) angerechnet wird.
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Stellt klar, dass wegen Erwerbsunfähigkeit steuerfreie Renten nicht auf die Grenze von 1.500 Euro für den Ehegatten angerechnet werden, was die Anwendung der familiären Situation als Ehegatte ermöglicht.
Analyse auf Grundlage von 9 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.