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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Familiäre Situation: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Stabile Auffassung Hohe Zuverlässigkeit 10 Auskünfte · 2015–2023

Geltende Auffassung

Die familiäre Situation im Formular 145 hängt von der tatsächlichen Lebensgemeinschaft und dem rechtlichen Familienstand ab, nicht von der faktischen Trennung. Für die Situation eines Alleinerziehenden ist die ausschließliche Lebensgemeinschaft der Kinder mit dem Empfänger erforderlich. Im Falle einer Lebensgemeinschaft mit beiden Elternteilen wird der Abkömmling zur Berechnung des Quellensteuerabzugs zur Hälfte angerechnet.

Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des RIRPF (Regelung zur Einkommensteuer) konstant. Die Auskünfte haben die Behandlung von Abkömmlingen in Fällen gemeinsamer Lebensgemeinschaft sowie den Ausschluss steuerfreier Einkünfte zur Bestimmung des Ehegattenstatus präzisiert. Es ist kein Kriteriumswechsel zu beobachten, sondern eine technische Anwendung der Vorschriften über Lebensgemeinschaft und Familienstand.

Wendepunkte

  1. V1793-21

    Präzisiert, dass bei einer Lebensgemeinschaft mit beiden Elternteilen der Abkömmling zur Berechnung des Quellensteuersatzes zur Hälfte (50 %) angerechnet wird.

  2. V0799-22

    Stellt klar, dass wegen Erwerbsunfähigkeit steuerfreie Renten nicht auf die Grenze von 1.500 Euro für den Ehegatten angerechnet werden, was die Anwendung der familiären Situation als Ehegatte ermöglicht.

Analyse auf Grundlage von 9 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

10
V1793-21 9. Juni 2021

Lohnsteuerabzug: Familienstand bei eingetragenen Lebenspartnern mit Kind

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
modelo 145retencionesmínimo por descendientesunidad familiar monoparentalpareja de hecho LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 58LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 61
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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