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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Bildungssystem: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Stabile Auffassung Hohe Zuverlässigkeit 24 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die Mehrwertsteuerbefreiung (IVA) für Privatunterricht setzt voraus, dass dieser von natürlichen Personen erbracht wird und die Fächer Teil der Lehrpläne des Bildungssystems sind. Zudem darf der Anbieter nicht zur Anmeldung in den Tarifen für geschäftliche oder künstlerische Tätigkeiten des IAE verpflichtet sein. Andernfalls unterliegen Dienstleistungen wie Führungskräftetrainings dem Regelsatz von 21 Prozent.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderungen für die IVA-Befreiung bei Privatunterricht stabil. Die Forderung, dass die Fächer zu den Lehrplänen gehören und der Anbieter eine natürliche Person ohne unternehmerische Anmeldepflicht ist, wurde beibehalten. Jüngste Auskünfte bekräftigen und präzisieren lediglich die Anwendung der Norm gegenüber nicht reglementierten Aktivitäten wie etwa Führungskräftetrainings.

Analyse auf Grundlage von 23 der 24 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1806-19 11. Juli 2019

Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen an Lehrpläne gebunden

SG de Impuestos sobre el Consumo
exenciónformación profesionalplanes de estudiosentidades autorizadasprestación de servicios LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 4LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 20.Uno.9º
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2340-15 24. Juli 2015

Keine Steuerbefreiung für Stipendien bei nicht reglementierten Studien

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
becas públicasestudios regladosexenciónrendimientos del trabajoformación profesional para el empleo LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 7.jLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.2.h
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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