Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Lieferung von Speisen oder Getränken mit Zusatzleistungen zum sofortigen Verzehr unterliegt dem Steuersatz von 10 %. Wenn keine Zusatzleistungen vorhanden sind, wird der Vorgang als Lieferung von Gegenständen eingestuft und unterliegt ebenfalls dem Satz von 10 %. Alkoholische Getränke sowie Erfrischungsgetränke, Säfte oder kohlensäurehaltige Getränke mit zugesetztem Zucker oder Süßstoffen unterliegen jedoch dem Regelsatz von 21 %.
Die Position der DGT bleibt stabil hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Gastronomie-Dienstleistungen und der Lieferung von Gegenständen. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Präzisierung der Besteuerung von Getränken, wobei klar abgegrenzt wird, welche Produkte mit Zucker oder Süßstoffen mit 21 % zu besteuern sind.
Wendepunkte
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Legt die Unterscheidung zwischen Catering mit Zusatzleistungen zum sofortigen Verzehr und der bloßen Lieferung standardisierter Mahlzeiten als Lieferung von Gegenständen fest.
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Präzisiert, dass alkoholische Getränke, Erfrischungsgetränke, Säfte oder kohlensäurehaltige Getränke mit zugesetztem Zucker oder Süßstoffen mit dem Regelsatz von 21 % zu besteuern sind.
Analyse auf Grundlage von 12 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.