Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Saatgut, das als Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte, Knollen oder Getreide eingestuft werden kann, unterliegt dem Steuersatz von 4 %. Saatgut, das diese Bedingung nicht erfüllt, unterliegt dem Satz von 10 %. Im spezifischen Fall von Hanfsamen findet der ermäßigte Steuersatz von 10 % Anwendung.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unterscheidung der Steuersätze gemäß der Klassifizierung des Saatguts als Naturprodukt (4 %) oder nicht als Naturprodukt (10 %) konstant. Es sind keine Änderungen in der Anwendungslogik festzustellen, mit Ausnahme der spezifischen Bestimmung für Hanf im Jahr 2022. Die Rechtsprechung ist bei der Anwendung der Steuersätze entsprechend der Art des Produkts kohärent.
Wendepunkte
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Legt fest, dass Hanfsamen mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % besteuert werden, wodurch sie vom allgemeinen Kriterium für Saatgut natürlicher Produkte mit 4 % unterschieden werden.
Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.