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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Widerruf: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 13 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Der Widerruf des Verzichts auf die Methode der objektiven Schätzung muss zwingend im Dezember des Vorjahres eingereicht werden, in dem er Wirkung entfalten soll. Dieser Vorgang muss mittels des Formulars zur steuerlichen Anmeldung (modelo de declaración censal) gemäß der IRPF-Verordnung (Einkommensteuerverordnung) erfolgen. Ein stillschweigender Widerruf durch die Einreichung von Abschlagszahlungen wird nicht anerkannt.

Die Position der DGT ist hinsichtlich der Unzulässigkeit eines stillschweigenden Widerrufs und der Notwendigkeit, diesen im Dezember vorzunehmen, stabil. Die Rechtsprechung hat sich von der Festlegung der Fristen und der Unmöglichkeit des stillschweigenden Weges hin zur Spezifizierung des Formulars zur steuerlichen Anmeldung als obligatorisches Mittel zu seiner Formalisierung entwickelt.

Wendepunkte

  1. V3072-20

    Legt fest, dass der Verzicht auf die vereinfachte Modalität dazu verpflichtet, die reguläre Modalität beizubehalten, solange dieser nicht im Dezember widerrufen wird, mit einer Mindestdauer von drei Jahren.

  2. V0760-26

    Bestimmt, dass der Widerruf zwingend über das Formular zur steuerlichen Anmeldung gemäß der IRPF-Verordnung erfolgen muss.

Analyse auf Grundlage von 10 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

13
V1521-14 10. Juni 2014

Erbvertrag mit besonderer Zuweisung unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
pacto sucesorioatribución particulartítulo sucesoriodevengorevocación LISD — Ley 29/1987 de Sucesiones y Donaciones art. 3.1.aLISD — Ley 29/1987 de Sucesiones y Donaciones art. 24.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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