Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für die Familienfreibeträge wird das Einkommen durch die algebraische Summe aus Nettoeinkünften, Einkunftszuschlägen sowie Kapitalgewinnen oder -verlusten ermittelt. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit muss das Nettoeinkommen den Abzug gemäß Artikel 18 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) enthalten und um den Pauschbetrag von 2.000 Euro gemindert sein. Für den Freibetrag für Vorfahren darf das Einkommen des Begünstigten 8.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten und er darf keine Steuererklärung mit Einkünften von mehr als 1.800 Euro abgeben.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Definition der Einkommensgrenzen für die Familienfreibeträge konstant. Es ist eine technische Präzisierung bei der Ermittlung des Nettoeinkommens aus nichtselbständiger Arbeit zu beobachten, wobei spezifiziert wird, dass dieser den Abzug nach Artikel 18 sowie den Pauschbetrag von 2.000 Euro enthalten muss. Die Entwicklung zeigt eine Verschärfung der Einkommensanforderungen für Vorfahren.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass das Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit für die Grenzen der Familienfreibeträge den Abzug nach Artikel 18 enthalten und um den Pauschbetrag von 2.000 Euro gemindert sein muss.
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Fügt die Anforderung hinzu, dass der Vorfahre keine IRPF-Steuererklärung (Einkommensteuer) mit Einkünften von mehr als 1.800 Euro abgeben darf.
Analyse auf Grundlage von 14 der 15 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.