Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Verpflichtung zum Quellensteuerabzug entsteht im Zeitpunkt der Auszahlung der Einkünfte. Damit ein selbständiger Zahler als Steuerschuldner für den Abzug gilt, muss er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und die Zahlung muss eine Folge dieser Tätigkeit sein. Einkünfte aus Entschädigungen für die Stornierung von Dienstleistungen oder aus der Überlassung von Bildrechten werden den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit mit den entsprechenden Abzugssätzen zugerechnet.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Art der Einkünfte und des Zeitpunkts der Abzugspflicht stabil. Im Laufe der Auskünfte wurden spezifische Fälle präzisiert, wie etwa die Qualifizierung von Entschädigungen, die Überlassung von Bildrechten und die Eigenschaft als Steuerschuldner für natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass der Teil eines Vertrages, der der Überlassung von Bildrechten entspricht, mit einem Quellensteuerabzugssatz von 24 Prozent besteuert wird.
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Legt fest, dass Entschädigungen für die Stornierung professioneller Dienstleistungen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gelten, da sie die Einkünfte aus der Tätigkeit ersetzen.
Analyse auf Grundlage von 48 der 49 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. September 2026.