Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen an einen Ex-Ehepartner gilt als Eigenverbrauch und unterliegt der Mehrwertsteuer (IVA). Im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF) unterliegt der nacheheliche Unterhalt durch die Übertragung von Vermögenswerten zu ihrem Marktwert als Einkunft aus wirtschaftlicher Tätigkeit, was dem Zahler einen Abzug in der Bemessungsgrundlage ermöglicht. Private Managementvereinbarungen ändern die Art der Einkünfte nicht und können statt Einkünften aus wirtschaftlicher Tätigkeit Kapitalerträge darstellen.
Die Position der DGT zeigt keine einheitliche doktrinäre Entwicklung, sondern behandelt verschiedene spezifische Materien der Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit. Es ist eine konsequente Anwendung von Kriterien der Korrelation und des Marktwerts zu beobachten, sowohl bei der Einstufung neuer Geschäftsmodelle als auch bei der Bewertung von Abfindungen im Rahmen von Scheidungen.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Vermietung von Immobilien nur dann eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, wenn mindestens eine Person mit Arbeitsvertrag und Vollzeitbeschäftigung eingesetzt wird.
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Stuft die Einnahmen von Content-Erstellern als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit ein und unterscheidet dabei die Quellensteuer auf die Überlassung von Bildrechten.
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Bestimmt, dass der nacheheliche Unterhalt durch die Übertragung von Vermögenswerten zu ihrem Marktwert als Einkunft aus wirtschaftlicher Tätigkeit zu versteuern ist.
Analyse auf Grundlage von 15 der 15 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.