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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Abzug — Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Stabile Auffassung Geringe Zuverlässigkeit 54 Auskünfte · 2015–2026

Geltende Auffassung

Beiträge zu Rentenplänen für Menschen mit Behinderungen ermöglichen die Verringerung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (IRPF) mit einem Limit von 10.000 Euro pro Jahr für jeden Verwandten oder Vormund. Das globale Limit für alle zugunsten desselben Begünstigten geleisteten Beiträge beträgt 24.250 Euro pro Jahr. Der Abzug darf keine negative allgemeine Bemessungsgrundlage erzeugen, wobei die Übertragung des Überschusses auf die folgenden fünf Veranlagungszeiträume zulässig ist.

Die Abfolge zeigt eine Streuung der Kriterien hinsichtlich verschiedener Arten von Abzügen (Taxigewerbe-Lizenzen, Unterhaltszahlungen, Kapitalisierungsrücklagen und soziale Vorsorge). Es gibt keine einheitliche dogmatische Entwicklung des Begriffs „Abzug“, sondern spezifische Antworten auf unterschiedliche Sachverhalte. Die jüngsten Auskünfte konzentrieren sich auf den Abzug durch Beiträge zugunsten von Menschen mit Behinderungen.

Analyse auf Grundlage von 52 der 54 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V0163-26 29. Jan. 2026

Möglichkeit der Erhöhung des Abzugsbetrags für Beiträge zu Rentenplänen

SG de Tributación de las Operaciones Financieras
base imponibleplanes de pensionescontribuciones empresarialessistemas de previsión socialreducción LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 51LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 52.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2721-23 6. Okt. 2023

Ausübung von Aktienkaufoptionen gilt als Arbeitslohn in Form von Sachbezügen

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajo en especieopciones de compraperiodo de generaciónvalor de mercadoexención LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 18.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2227-23 27. Juli 2023

Reihenfolge der Anwendung: Freistellung bei Reinvestition in den Hauptwohnsitz vor Anwendung der Minderung nach der neuntem Übergangsbestimmung

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
exención por reinversiónvivienda habitualganancia patrimonialdisposición transitoria novenavalor de transmisión LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 38.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. disposición transitoria novena
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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