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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Einspruch gegen Verwaltungsakte (Recurso de Reposición): Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 10 Auskünfte · 2014–2024

Geltende Auffassung

Im Bereich der Kommunalabgaben findet die Regelung der wirtschaftlich-administrativen Beschwerden der LGT (Generalsteuergesetz) keine Anwendung. Um Akte der Anwendung und Wirksamkeit bei lokalen Gebietskörperschaften ohne spezialisiertes Organ anzufechten, ist ausschließlich der Einspruch (recurso de reposición) zulässig. Die Frist für die Einlegung dieses Rechtsmittels beträgt einen Monat.

Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Vorschriften über die Kommunalfinanzen gegenüber der LGT für kommunale Steuern konstant. Die Auskünfte haben die Legitimation von Dritten mit direktem Interesse sowie die Einreichungsfristen präzisiert, ohne jedoch den Charakter des Einspruchs als primärem Rechtsweg im kommunalen Bereich zu verändern.

Wendepunkte

  1. V0549-17

    Stellt fest, dass ein Dritter, der die Steuerlast vertraglich übernimmt, ein direktes und eigenes Interesse hat, die Veranlagung mittels Einspruch anzufechten.

  2. V1763-24

    Stellt klar, dass die Regelung der wirtschaftlich-administrativen Beschwerden der LGT nicht auf lokale Gebietskörperschaften Anwendung findet, sodass der Einspruch der Weg für Akte der Anwendung und Wirksamkeit ist.

Analyse auf Grundlage von 10 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

10
V0414-19 27. Feb. 2019

Überprüfungsverfahren für rechtskräftige Steuerbescheide

SG de Tributos
actos firmesrecurso de reposiciónreclamación económico-administrativaprocedimientos especiales de revisiónnulidad de pleno derecho LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 213.1LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 216
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2399-14 11. Sept. 2014

Die vorläufige Veranlagung der Bausteuer fungiert als Anzahlung

SG de Tributos Locales
impuesto sobre construcciones, instalaciones y obrasliquidación provisionalliquidación definitivaingreso a cuentarecurso de reposición TRLRHL — RDLeg 2/2004 de Haciendas Locales art. 14.2TRLRHL — RDLeg 2/2004 de Haciendas Locales art. 100.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
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