Zum Inhalt springen

Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Schulderlass: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

← DGT-Observatorium

Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 38 Auskünfte · 2018–2025

Geltende Auffassung

Der zur Tilgung einer Schuld vereinbarte Schulderlass führt zu einem Vermögensverlust in Höhe des nicht eingetriebenen Betrags. Da dieser aus der Erlöschung eines Forderungsrechts resultiert, muss dieser Verlust gemäß Artikel 45 des IRPF-Gesetzes (Einkommensteuergesetz) in die allgemeine Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Er gilt nicht als Übertragung von Vermögenswerten.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung konstant, dass der bloße Zahlungsausfall nicht automatisch den Verlust begründet. Im Laufe der Auskünfte wurde wiederholt, dass die steuerliche Berücksichtigung die Wirksamkeit eines Schulderlasses oder den Abschluss des Insolvenzverfahrens erfordert. Die Rechtsprechung ist einheitlich hinsichtlich der Natur des Verlusts als Reduzierung eines Forderungsrechts.

Analyse auf Grundlage von 38 der 38 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 14. August 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V0563-26 10. März 2026

Verlustermittlung bei Forderungsverzicht im Insolvenzverfahren möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
pérdida patrimonialconcurso de acreedoresquitacrédito vencidoliquidación de sociedades LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.2.kLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0027-26 9. Jan. 2026

Nichtzahlung einer Forderung führt nicht automatisch zu einem Vermögensverlust

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
pérdida patrimonialderecho de créditoincobrabilidad judicialprocedimiento concursalimputación temporal LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.2.kLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

Auf Ihren Fall anwenden

E-Mail
Kontakt