Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der zur Tilgung einer Schuld vereinbarte Schulderlass führt zu einem Vermögensverlust in Höhe des nicht eingetriebenen Betrags. Da dieser aus der Erlöschung eines Forderungsrechts resultiert, muss dieser Verlust gemäß Artikel 45 des IRPF-Gesetzes (Einkommensteuergesetz) in die allgemeine Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Er gilt nicht als Übertragung von Vermögenswerten.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung konstant, dass der bloße Zahlungsausfall nicht automatisch den Verlust begründet. Im Laufe der Auskünfte wurde wiederholt, dass die steuerliche Berücksichtigung die Wirksamkeit eines Schulderlasses oder den Abschluss des Insolvenzverfahrens erfordert. Die Rechtsprechung ist einheitlich hinsichtlich der Natur des Verlusts als Reduzierung eines Forderungsrechts.
Analyse auf Grundlage von 38 der 38 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 14. August 2026.