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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Medizinisches Fachpersonal: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 11 Auskünfte · 2015–2026

Geltende Auffassung

Die Mehrwertsteuerbefreiung (IVA) erfordert ein objektives Kriterium (Dienstleistungen zur Diagnose, Prävention oder Behandlung von Krankheiten) und ein subjektives Kriterium (erbracht durch medizinisches oder sanitäres Fachpersonal). Dienstleistungen mit rein ästhetischem Zweck, wie Haartransplantationen oder Haarausfallbehandlungen zu kosmetischen Zwecken, unterliegen dem Regelsatz von 21 %. Die Bestimmung des therapeutischen oder ästhetischen Zwecks ist eine Sachfrage, die in jedem Einzelfall zu bewerten ist.

Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der doppelten Befreiungsbedingung (objektiv und subjektiv) stabil. Seit 2018 konzentriert sich die Rechtsprechung darauf, die Grenze zwischen der Gesundheitsversorgung und ästhetischen Dienstleistungen abzugrenzen, wobei die Steuerpflicht von 21 % für Haarausfallbehandlungen oder Implantate ohne medizinische Zweckbestimmung bestätigt wurde.

Wendepunkte

  1. V2687-18

    Legt fest, dass plastisch-chirurgische Leistungen oder ästhetische Behandlungen, wie Implantate oder Haarausfallbehandlungen, dem Regelsatz von 21 % unterliegen.

Analyse auf Grundlage von 11 der 11 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

11
V4045-15 16. Dez. 2015

Medizinische Diagnosedienste für Versicherungen von der MwSt. befreit

SG de Impuestos sobre el Consumo
exenciónasistencia sanitariadiagnósticoprofesional médicoprestación de servicios LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 11.dos.15ºLIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 20.uno.3º
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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