Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Zahlungsverzug eines Schuldners führt nicht automatisch zu einem Vermögensverlust. Ein Verlust durch fällige und unbezahlte Forderungen ist nur dann zuzurechnen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 14.2 Buchstabe k) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) erfüllt sind, wie etwa die Wirksamkeit eines Forderungsverzichts oder der Abschluss des Insolvenzverfahrens ohne Befriedigung der Forderung. Im Falle der Verwertung von Vermögenswerten ermöglicht der Abschluss des Insolvenzverfahrens die Annahme, dass der Verlust eingetreten ist.
Die Position der DGT bleibt über den gesamten Zeitraum konstant. Das Kriterium legt fest, dass die Nichtzahlung allein keine ausreichende Ursache ist und das Vorliegen spezifischer Voraussetzungen des LIRPF oder der Abschluss des Insolvenzverfahrens erforderlich ist. Es sind keine Änderungen in der Auslegung der Anforderungen für die Zurechnung des Verlusts festzustellen.
Analyse auf Grundlage von 51 der 51 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. August 2026.