Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Krankenversicherungsprämien gelten nicht als Sachbezug, wenn sie für den Arbeitnehmer, den Ehepartner und die Abkömmlinge 500 Euro pro Jahr (oder 1.500 Euro bei Behinderung) pro Person nicht überschreiten. Für den Abzug als Betriebsausgabe in der Gewinnermittlung nach der Methode der direkten Schätzung (estimación directa) müssen die Kinder unter 25 Jahre alt sein und mit dem Steuerpflichtigen zusammenleben. Bei kollektiven Versicherungen, die keine Sozialvorsorgeversicherungen sind, ist die steuerliche Zuordnung bis zu einem Betrag von 100.000 Euro freiwillig, es sei denn, das Todesfall- oder Erwerbsunfähigkeitskapital übersteigt 50 Euro pro Jahr.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Freigrenzen für die Krankenversicherung (500/1.500 Euro) stabil. Es ist eine Präzisierung bei der Anwendung des Abzugs in der direkten Schätzung zu beobachten, wobei die Anforderungen an das Alter und den Zusammenleben der Kinder konkretisiert wurden. Zudem wurde eine Unterscheidung hinsichtlich der Freiwilligkeit der steuerlichen Zuordnung bei kollektiven Risikoversicherungen eingeführt.
Wendepunkte
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Legt spezifische Anforderungen für den Abzug in der direkten Schätzung fest, wobei der Schutz der Kinder auf Personen unter 25 Jahren beschränkt wird, die mit dem Steuerpflichtigen zusammenleben.
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Führt die Freiwilligkeit der steuerlichen Zuordnung bei kollektiven Versicherungen bis zu 100.000 Euro ein, außer bei dem Todesfall- oder Erwerbsunfähigkeitskapital, das 50 Euro übersteigt.
Analyse auf Grundlage von 23 der 23 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.