Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Im Bereich der Mehrwertsteuer (IVA) unterliegen Personenkraftwagen nach Nachweis der Nutzungsabsicht einer Vermutung der betrieblichen Nutzung von 50 %, sofern keine Ausnahmen für eine vollständige betriebliche Nutzung vorliegen. Bei der Einkommensteuer (IRPF) erfordert der Abzug von Ausgaben oder Abschreibungen, dass das Fahrzeug ein ausschließliches Betriebsmittel ist, ohne dass eine begleitende private Nutzung zulässig ist. Die Abzugsfähigkeit der IVA bei damit zusammenhängenden Ausgaben hängt von deren Zusammenhang mit der Tätigkeit ab und nicht vom Erwerb des Fahrzeugs.
Die Position der DGT bleibt konstant hinsichtlich der Anwendung der 50 %-Vermutung für Personenkraftwagen bei der IVA und der Anforderung der ausschließlichen betrieblichen Nutzung bei der IRPF. Es wurden Präzisierungen zur Abzugsfähigkeit von Wartungskosten unabhängig vom Erwerb sowie zur entgeltlichen Natur der Überlassung im Rahmen von Sachbezügen hinzugefügt.
Wendepunkte
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Führt die Möglichkeit ein, eine Vermutung der betrieblichen Nutzung von 100 % für gemischte Fahrzeuge anzuwenden, die tatsächlich für den Gütertransport bestimmt sind.
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Stellt klar, dass die Zurechnung eines Sachbezugs bei der IRPF für sich genommen keine entgeltliche Überlassung für die IVA darstellt, sondern eine spezifische Zahlung oder Gegenleistung erfordert.
Analyse auf Grundlage von 46 der 50 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.