Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Sachbezüge, die sich aus dem Erwerb von Waren, Dienstleistungen oder Darlehen zu Preisen unter dem Marktwert ergeben, werden anhand der Differenz zwischen dem öffentlichen Angebotspreis und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag bewertet. Der öffentliche Angebotspreis ermöglicht den Abzug ordentlicher oder üblicher Rabatte, wie etwa allgemeiner Werbeaktionen oder Rabatte für ähnliche Personengruppen. Im Falle von Flugtickets dürfen die üblichen Rabatte 15 % bzw. 1.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Verwendung des öffentlichen Angebotspreises als Bewertungsgrundlage für Sachbezüge konstant. Im Verlauf der Auskünfte wurde die Anwendung ordentlicher oder üblicher Rabatte zur Ermittlung dieses Preises beibehalten. Es sind keine Änderungen in der Berechnungsmethodik zu beobachten, sondern eine systematische Anwendung auf verschiedene Arten von Vergütungen.
Analyse auf Grundlage von 11 der 11 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.