Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Das Regime der steuerlichen Neutralität ermöglicht es, dass Kapitalgewinne weder in den Gesellschaften noch bei den Gesellschaftern einfließen, wobei die Werte und die Anschaffungsdauer der Vermögenswerte beibehalten werden. Für deren Anwendung muss die Transaktion einen geschäftlichen Charakter haben und die Anforderungen des LIS (Gesetz über die Körperschaftsteuer) erfüllen, wie etwa die Proportionalität bei der Zuteilung von Anteilen. Bei Spaltungen ist die Übertragung eines Geschäftsbereichs erforderlich, der eine autonome wirtschaftliche Einheit bildet. Das Regime wird verweigert, wenn das Hauptziel Betrug, Steuerhinterziehung oder ein unrechtmäßiger Steuervorteil ist.
Die Position der DGT hat sich von der Behandlung der Steuerbefreiung auf Kapitalgewinne im Bereich ausländischer Beteiligungen (V2528-14) hin zur Konzentration auf die steuerliche Neutralität bei Unternehmensreorganisierungen entwickelt. Die jüngsten Auskünfte (V0003-26, V0906-26, V5244-26) haben die Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz gefestigt, insbesondere die Notwendigkeit, bei Spaltungen einen Geschäftsbereich mit eigener Autonomie zu übertragen.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass die Spaltung einen Geschäftsbereich übertragen muss, der als eine Menge von Elementen verstanden wird, die in der Lage sind, aus eigener Kraft zu funktionieren, wobei die Abspaltung isolierter Immobilien ohne geschäftliche Organisation ausgeschlossen ist.
Analyse auf Grundlage von 48 der 48 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.