Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Einkünfte werden dem Veranlagungszeitraum zugerechnet, in dem sie für den Empfänger fällig werden. Im Falle von Erwerbseinkünften wird die Fälligkeit nach Usancen, Gewohnheiten oder Vereinbarungen bestimmt, wobei die Zurechnung in das folgende Geschäftsjahr verschoben werden kann, wenn der Anspruch auf Zahlung nach dem 31. Dezember entsteht. Wenn die tatsächliche Vereinnahmung aus Gründen, die nicht der Steuerpflichtige zu vertreten hat, von der Fälligkeit abweicht, geht der Zeitraum der Fälligkeit vor. Der Quellensteuerabzug muss demselben Zeitraum wie die Einkunft zugerechnet werden.
Die DGT vertritt eine beständige Position, die auf dem Grundsatz der Fälligkeit zur Bestimmung des Veranlagungszeitraums basiert. Jüngste Auskünfte bekräftigen dieses Kriterium, indem sie es spezifisch auf Versicherungen, Erwerbseinkünfte und die Synchronisierung des Steuerabzugs mit den Einkünften anwenden. Es sind keine Änderungen der Rechtsprechung zu beobachten, sondern eine technische Anwendung des Konzepts der Fälligkeit auf verschiedene Arten von Einkünften.
Analyse auf Grundlage von 55 der 58 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 13. August 2026.