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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Abgesondertes Vermögen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 19 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Um das Sonderregime für Spaltungen in Anspruch nehmen zu können, muss das abgesonderte Vermögen einen Geschäftsbereich darstellen, der als eine autonome wirtschaftliche Einheit verstanden wird, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu funktionieren. Dies erfordert eine differenzierte Unternehmensorganisation und eine zuvor in der übertragenden Gesellschaft identifizierbare autonome wirtschaftliche Tätigkeit. Die Transaktion muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und darf nicht primär dem Zweck der Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung dienen.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung beständig, dass das abgesonderte Vermögen ein Geschäftsbereich mit eigener Organisation sein muss. Im Laufe der Auskünfte wurde die Auslegung verstärkt, dass die bloße Übertragung von Vermögenswerten oder isolierten Immobilien keine autonome wirtschaftliche Einheit darstellt. Die Lehrmeinung hat sich nicht geändert und konzentriert sich stets auf die Notwendigkeit einer zuvor bestehenden differenzierten Struktur.

Wendepunkte

  1. V2752-14

    Präzisiert, dass das Konzept des Geschäftsbereichs nicht die Erfüllung der Anforderungen an eine wirtschaftliche Tätigkeit des IRPF (Einkommensteuer für natürliche Personen) erfordert, aber eine differenzierte Unternehmensorganisation voraussetzt.

  2. V1223-18

    Stellt fest, dass die Übertragung isolierter Immobilien zu deren späterer Vermietung keinen Geschäftsbereich darstellt, da es an einer differenzierten Organisation materieller und personeller Mittel mangelt.

Analyse auf Grundlage von 17 der 19 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

19
V2626-22 23. Dez. 2022

Fehlende vorangehende Geschäftszweig verhindert Anwendung des Sonderregimes für Spaltungen und die Mehrwertsteuerbefreiung

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión total no proporcionalrama de actividadunidad económica autónomarégimen especial de fusionesmera cesión de bienes LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1.aLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2953-21 19. Nov. 2021

Teilspaltung: Sonderregime nur bei Vorliegen eines Geschäftsbereichs möglich

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión parcialrama de actividadunidad económicarégimen especialreestructuración empresarial LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1º. b)LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.4
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1094-21 27. Apr. 2021

Keine Anwendung des Sonderregimes für Spaltungen bei fehlender Mehrheitsbeteiligung

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión parcial financierarégimen especialparticipaciones mayoritariasreestructuración societariapatrimonio segregado LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1º.cLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 89
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1484-15 13. Mai 2015

Finanzielle Teilspaltung kann unter das Sondersteuerregime fallen, sofern Vermögensvoraussetzungen und wirtschaftliche Gründe erfüllt sind

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión parcial financierarégimen fiscal especialmotivos económicos válidospatrimonio segregadorama de actividad LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1ºcLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 89.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0499-14 25. Feb. 2014

Anwendung des Sonderregimes für Spaltungen bei der Abspaltung von Mehrheitsbeteiligungen aus wirtschaftlichen Gründen möglich

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión parcialrégimen fiscal especialmotivos económicos válidospatrimonio segregadoparticipaciones mayoritarias TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 83.2.c)TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 96.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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