Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um das Sonderregime für Spaltungen in Anspruch nehmen zu können, muss das abgesonderte Vermögen einen Geschäftsbereich darstellen, der als eine autonome wirtschaftliche Einheit verstanden wird, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu funktionieren. Dies erfordert eine differenzierte Unternehmensorganisation und eine zuvor in der übertragenden Gesellschaft identifizierbare autonome wirtschaftliche Tätigkeit. Die Transaktion muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und darf nicht primär dem Zweck der Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung dienen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung beständig, dass das abgesonderte Vermögen ein Geschäftsbereich mit eigener Organisation sein muss. Im Laufe der Auskünfte wurde die Auslegung verstärkt, dass die bloße Übertragung von Vermögenswerten oder isolierten Immobilien keine autonome wirtschaftliche Einheit darstellt. Die Lehrmeinung hat sich nicht geändert und konzentriert sich stets auf die Notwendigkeit einer zuvor bestehenden differenzierten Struktur.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass das Konzept des Geschäftsbereichs nicht die Erfüllung der Anforderungen an eine wirtschaftliche Tätigkeit des IRPF (Einkommensteuer für natürliche Personen) erfordert, aber eine differenzierte Unternehmensorganisation voraussetzt.
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Stellt fest, dass die Übertragung isolierter Immobilien zu deren späterer Vermietung keinen Geschäftsbereich darstellt, da es an einer differenzierten Organisation materieller und personeller Mittel mangelt.
Analyse auf Grundlage von 17 der 19 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.