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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Beteiligung am Gesellschaftsvermögen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2014–2022

Geltende Auffassung

Um das Sonderregime für Sacheinlagen in Anspruch nehmen zu können, muss die empfangende Gesellschaft ihren Sitz in Spanien haben oder eine Betriebsstätte unterhalten. Der Einbringer muss die Beteiligungen im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten haben und nach der Transaktion mindestens 5 % des Eigenkapitals der empfangenden Gesellschaft halten. Die eingebrachte Gesellschaft darf nicht als Haupttätigkeit die Verwaltung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen ausüben und darf keine wirtschaftliche Interessengemeinschaft oder eine Arbeitsgemeinschaft (Unión Temporal de Empresas) sein.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der wesentlichen Anforderungen des Sonderregimes für Sacheinlagen stabil. Im Laufe der Auskünfte wurden die Ausschlüsse für die eingebrachte Gesellschaft präzisiert, wobei festgelegt wurde, dass es sich nicht um eine wirtschaftliche Interessengemeinschaft, eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Gesellschaft zur Vermögensverwaltung handeln darf.

Wendepunkte

  1. V2451-20

    Die Ausschlüsse für die eingebrachte Gesellschaft werden präzisiert, wobei angegeben wird, dass sie weder eine wirtschaftliche Interessengemeinschaft noch eine Arbeitsgemeinschaft sein darf.

Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

9
V1872-22 8. Aug. 2022

Transaktionen zwischen verbundenen Genossenschaften müssen zum Marktwert bewertet werden

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
entidades vinculadasvalor de mercadoprincipio de libre competenciamétodos de valoraciónparticipación societaria LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 18.1LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 18.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V3329-15 28. Okt. 2015

Voraussetzungen für die Anwendung des Sonderregimes für Sacheinlagen (Art. 87 LIS)

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
aportación no dinerariarégimen especialfondos propiosmotivos económicos válidosparticipación societaria LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 87LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 89.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1096-15 9. Apr. 2015

Sonderregelung für Sacheinlagen bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe anwendbar

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
aportaciones no dinerariasrégimen especialfondos propiosmotivos económicos válidosreestructuración LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 87LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 89.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2321-14 8. Sept. 2014

Transaktionen zwischen einer Gesellschaft und einer Neugründung mit 33,33 % Beteiligung müssen zum Marktwert bewertet werden

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
operaciones vinculadasvalor normal de mercadoentidades vinculadasdocumentación de operaciones vinculadasparticipación societaria TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 16.1.1ºTRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 16.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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