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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Hauptleistung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 13 Auskünfte · 2014–2024

Geltende Auffassung

Leistungen, die für den Kunden keinen Selbstzweck darstellen, sondern das Mittel zum Genuss einer Hauptleistung oder eines Hauptgutes sind, gelten als Nebenleistungen. Diese Vorgänge werden nicht eigenständig besteuert, sondern folgen dem Regime der Hauptleistung. Der anwendbare Steuersatz ist derjenige, der für die Hauptleistung oder das Hauptgut gilt.

Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung des Akzessorietätsprinzips konstant. Durch die analysierten Auskünfte wird bestätigt, dass abgeleitete Leistungen dem Regime der Hauptleistung folgen, sei es bei Vermittlungsleistungen, der Installation von Materialien, Finanzdienstleistungen oder der Lieferung von Verpackungen.

Analyse auf Grundlage von 13 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

13
V0814-18 26. März 2018

21 % Umsatzsteuer auf die Lieferung und Montage von Spaliersystemen

SG de Impuestos sobre el Consumo
tipo impositivoentrega de bienesprestación de serviciosoperación principalprestación accesoria LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 90.1LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 91.1.3º
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1320-16 31. März 2016

Lieferung von Reifen mit Montage kann in Spanien der MwSt. unterliegen

SG de Impuestos sobre el Consumo
entrega de bienesprestación de serviciosoperación principalprestación accesorialugar de realización LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 8.UnoLIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 11.Uno
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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