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Ein spanischer Gebrauchtwagenhändler erhält von seinem deutschen Lieferanten zwei Rechnungen für eine Transaktion: eine für das Fahrzeug über dessen Betriebsstätte in Spanien (Sonderregelung für Gebrauchtwaren) und eine weitere für Dienstleistungen aus Deutschland. Die DGT prüft, ob die Dienstleistungen als Nebenleistungen zur Fahrzeuglieferung gelten, und stellt klar, dass im Rahmen der Sonderregelung die Bemessungsgrundlage die Gewinnspanne (Verkaufspreis abzüglich Einkaufspreis) ist, wobei die MwSt. auf die Marge auszuschließen ist.
Cuestión planteada Confirmar que la suma de las dos facturas forma la base imponible general para el cálculo del beneficio y posterior liquidación del Impuesto sobre el Valor Añadido, dado que las dos facturas van asociadas a la misma compra.
Si los servicios facturados por separado no constituyen un fin en sí mismos para el destinatario sino el medio de disfrutar en mejores condiciones la entrega principal, son accesorios y forman parte de la base imponible de la entrega del vehículo (arts. 78 y 79 LIVA). Si son independientes, no integran dicha base. Cuando aplica el régimen especial de bienes usados (adquisición al revendedor que lo aplicó en origen), la base imponible es el margen de beneficio conforme al art. 137 LIVA: precio de venta menos precio de compra (excluido IVA del margen). El revendedor puede renunciar al régimen especial operación por operación.
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