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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Steuernummer (NIF): Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Stabile Auffassung Hohe Zuverlässigkeit 57 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Juristische Personen und Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit müssen ihre Steuernummer (NIF) mittels des Formulars 036 beantragen. Die NIF hat vorläufigen Charakter, solange die Gründungsunterlagen und die Satzung nicht vorgelegt wurden, kann jedoch für alle steuerlichen Angelegenheiten verwendet werden. Für die Vertretung ist es nicht erforderlich, die Passnummer zu aktualisieren, wenn das neue Dokument die persönlichen Identifikationsdaten wie die NIF nicht verändert.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Pflicht zur steuerlichen Identifizierung für Einheiten und Steuerpflichtige stabil. Die Rechtsprechung hat sich von einer Konzentration auf die Art der Einheit (Personengesellschaften oder zivilrechtliche Gesellschaften) hin zur Präzisierung der Verfahren zur Erlangung der vorläufigen NIF und der Gültigkeit von Vertretungsdokumenten entwickelt.

Wendepunkte

  1. V0048-24

    Legt fest, dass die NIF nach der Beantragung mittels des Formulars 036 vorläufigen Charakter hat und für alle steuerlichen Angelegenheiten gültig ist, solange die Gründungsunterlagen vorgelegt werden.

Analyse auf Grundlage von 52 der 57 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

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