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V2535-24 10. Dezember 2024 · SG de Tributos Kriterium gültig
IVA · establecimiento permanente

Deutsches Unternehmen mit Niederlassung in Spanien: zwei NIF (N und W) bei getrennten Tätigkeiten der Direktgeschäftsführung und der Betriebsstätte

Ein deutscher Elektrogerätehersteller mit Lager in Spanien gründet eine Zweigniederlassung (Betriebsstätte) und stellt die Frage, ob zwei NIF (N und W) oder nur der NIF-W beibehalten werden müssen. Die DGT bestätigt, dass eine nicht ansässige Einheit, die in Spanien sowohl eigenständig als auch über eine Betriebsstätte mit klar abgegrenzten Tätigkeiten und getrennter Geschäftsführung agiert, sowohl einen NIF-N als auch einen NIF-W benötigt. Da das bestehende Lager jedoch der Betriebsstätte zugeordnet ist und diese an allen Lieferungen beteiligt ist, geht die DGT davon aus, dass alle Verkäufe der Betriebsstätte (NIF-W) zuzurechnen sind, sofern kein Gegenbeweis erbracht wird.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage In dem Maße, in dem die Zweigniederlassung für die Zwecke der Körperschaftsteuer für Gebietsfremde (IRNR) und der Umsatzsteuer eine Betriebsstätte auf spanischem Hoheitsgebiet mit einer von der Hauptverwaltung getrennten Geschäftsführung darstellt und Einkünfte aus spanischen Quellen erzielt, die sich aus der Ausübung ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit ergeben, getrennt von der Tätigkeit der gebietsfremden Einheit, die ebenfalls eigenständig in Spanien tätig ist und der daher die Erträge aus den von ihr ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten separat auf die besagte Betriebsstätte zuzurechnen sind, wird um Bestätigung gebeten, dass gemäß den Bestimmungen des Königlichen Dekrets 1065/2007 vom 27. Juli, mit dem die Allgemeine Verordnung über steuerliche Verwaltungs- und Prüfungsverfahren und die Entwicklung der Normen genehmigt werden

Die Entscheidung der DGT

Art. 22.2 RGAT verpflichtet zur Verwendung unterschiedlicher NIF, wenn eine gebietsfremde Einheit in spanischem Hoheitsgebiet durch Betriebsstätten mit klar abgegrenzten Tätigkeiten und getrennter Geschäftsführung tätig ist. Das bereits bestehende Lager, das für sich genommen zuvor keine Betriebsstätte darstellte, wird der Betriebsstätte zugeordnet, sobald diese gegründet wird. Wenn die Betriebsstätte unter Einsatz ihrer eigenen personellen und technischen Ressourcen an den Vorgängen mitwirkt, werden die Vorgänge der Betriebsstätte zugerechnet (NIF-W). Die Ausstellung einer Rechnung mit NIF-W setzt das Mitwirken der Betriebsstätte voraus, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird (Art. 53.2 Verordnung 282/2011 EU). Wenn das deutsche Unternehmen zudem ohne Betriebsstätte für andere Verkäufe mit getrennter Geschäftsführung tätig ist, benötigt es auch die NIF-N.

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