Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die zeitliche Zuordnung von Erträgen und Zuschüssen in der Körperschaftsteuer (IS) richtet sich nach den Rechnungslegungsvorschriften. Wenn Zuschüsse zur Finanzierung spezifischer Aufwendungen dienen, werden sie als Erträge in demselben Geschäftsjahr verbucht, in dem diese Aufwendungen anfallen. Im Falle des Erwerbs von Vermögensgegenständen erfolgt die Zuordnung im Verhältnis zur Abschreibung des finanzierten Wirtschaftsguts.
Die Position der DGT bleibt konstant, da sie die steuerliche Zuordnung an die Rechnungslegungsvorschriften knüpft. Im Laufe der Auskünfte wurde die Anwendung dieses Kriteriums je nach Zweck des Zuschusses oder der Art des Ertrags präzisiert, sei es für Aufwendungen, Vermögensgegenstände oder über die Zeit erbrachte Dienstleistungen.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass die Zuordnung von Zuschüssen für spezifische Aufwendungen mit dem Anfall der finanzierten Aufwendungen übereinstimmen muss, wobei zwischen der Erfassung und der Zuordnung zum Ergebnis unterschieden wird.
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Legt fest, dass bei einem Zuschuss zum Erwerb von Vermögensgegenständen die Zuordnung im Verhältnis zur Abschreibung des finanzierten Wirtschaftsguts erfolgen muss.
Analyse auf Grundlage von 27 der 27 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.