Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Das Formular 309 wird für die nicht periodische Anmeldung und Abrechnung von nach der Mehrwertsteuer (IVA) steuerpflichtigen Vorgängen durch Steuerpflichtige im System der Differenzbesteuerung (recargo de equivalencia) verwendet, einschließlich innergemeinschaftlicher Warenanschaffungen. Es dient zudem als Formular für die Rückzahlung unrechtmäßig erhaltener Entschädigungen an die Finanzbehörde. In Fällen von Zwangsvollstreckungszuschlägen können Zuschlagsberechtigte mit Unternehmerstatus dieses Formular verwenden, um die Steuer im Namen des Steuerpflichtigen abzuführen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Verwendung des Formulars 309 für Steuerpflichtige im System der Differenzbesteuerung und für die Rückzahlung unrechtmäßiger Entschädigungen stabil. Die Auskünfte haben spezifische Sachverhalte präzisiert, wie etwa die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, die Abziehbarkeit der IVA in der Einkommensteuer (IRPF) für diese Steuerpflichtigen sowie die Befugnis der Zuschlagsberechtigten in Zwangsvollstreckungsverfahren.
Wendepunkte
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Führt die Befugnis der Zuschlagsberechtigten in Zwangsvollstreckungsverfahren ein, das Formular 309 einzureichen und die Steuer im Namen des Steuerpflichtigen abzuführen.
Analyse auf Grundlage von 12 der 12 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.