Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Das Vorhandensein persönlicher und materieller Mittel zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist eine Tatsachenfrage, die die DGT nicht feststellen kann. Das Unternehmen muss diese Mittel durch rechtlich zulässige Beweise nachweisen. Die Bewertung dieser Beweise obliegt der Steuerverwaltung. Zudem darf die Tätigkeit nicht lediglich aus der Verwaltung eines Immobilienvermögens bestehen.
Die Position der DGT bleibt im Laufe der Zeit konstant; sie bekräftigt, dass das Vorhandensein von Mitteln eine Tatsachenfrage ist, die nachgewiesen werden muss und deren Bewertung der Verwaltung obliegt. In der Rechtsprechung hinsichtlich der Art der Beweisführung sind keine Änderungen festzustellen. Die einzige jüngste Präzisierung unterscheidet zwischen einer wirtschaftlichen Tätigkeit und der Verwaltung von Immobilienvermögen.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass die Tätigkeit nicht aus der Verwaltung eines Immobilienvermögens bestehen darf und dass die DGT nicht festlegt, ob der Kauf und die Renovierung von Wohnungen eine wirtschaftliche Tätigkeit oder eine Vermögensverwaltung darstellen.
Analyse auf Grundlage von 7 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 12. Oktober 2026.