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Es wird angefragt, ob der Abzug für Investitionen in neu oder kürzlich gegründete Unternehmen (Einkommensteuer) anwendbar ist, wenn die investierte Gesellschaft im Körperschaftsteuerrecht das Sonderregime für Unternehmen zur Wohnungsvermietung nutzt. Die DGT stellt klar, dass die Anwendung dieses Sonderregimes allein nicht den Ausschluss des Abzugs zur Folge hat.
Cuestión planteada Si la deducción por inversión en empresas de nueva o reciente creación regulada en el artículo 68.1 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, es aplicable cuando a la sociedad objeto de la inversión le resulta de aplicación el régimen especial de entidades dedicadas al arrendamiento de vivienda previsto en el capítulo III del título VII de la Ley del Impuesto sobre Sociedades.
El hecho de que a la sociedad se le aplique el régimen especial de las entidades dedicadas al arrendamiento de vivienda (Ley 27/2014) no implica la inaplicación per se de la deducción por inversión en empresas de nueva o reciente creación en el IRPF. No obstante, la sociedad debe cumplir el requisito de ejercer una actividad económica con medios personales y materiales, cuya valoración es una cuestión de hecho.
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