Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Aufwandsentschädigungen für Verpflegung und Unterkunft sind von der Einkommensteuer (IRPF) befreit, wenn sie in Gemeinden geleistet werden, die nicht der üblichen Arbeits- und Wohnstätte entsprechen, sofern die quantitativen Grenzen eingehalten werden. Die zeitliche Begrenzung des Aufenthalts darf neun aufeinanderfolgende Monate in derselben Gemeinde nicht überschreiten. Diese Berechnung erfolgt von Datum zu Datum und wird durch den Wechsel des Kalenderjahres nicht unterbrochen. Die Grenze von neun Monaten findet bei täglichen Fahrten ohne Übernachtung keine Anwendung.
Die DGT hält an der Anforderung einer Grenze von neun Monaten ununterbrochenem Aufenthalt für die Steuerbefreiung von Tagegeldern fest. Die Position wurde präzisiert, um klarzustellen, dass diese zeitliche Begrenzung nur in Fällen gilt, in denen eine Übernachtung am Bestimmungsort stattfindet. Bei täglichen Fahrten ohne Übernachtung ist die Grenze von neun Monaten nicht anwendbar.
Wendepunkte
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Führt die Präzisierung ein, dass die Grenze von neun Monaten ununterbrochenem Aufenthalt bei täglichen Fahrten ohne Übernachtung am Bestimmungsort nicht gilt.
Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.