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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Gesetzlicher Zinssatz — dogmatische Entwicklung der DGT

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Präzisierte Auffassung Hohe Zuverlässigkeit 8 Auskünfte · 2016–2025

Geltende Auffassung

Darlehen oder Vorschüsse auf künftige Gehälter, die zu einem Zinssatz gewährt werden, der unter dem gesetzlichen Zinssatz liegt, stellen geldwerte Arbeitslohnleistungen dar. Die Bewertung dieses Einkommens ergibt sich aus der Differenz zwischen dem geltenden gesetzlichen Zinssatz und dem vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Zinssatz. Wenn der angewandte Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz entspricht, liegt keine geldwerte Leistung vor.

Die Position der DGT hat sich von der Bewertung von Darlehen anhand der Differenz zum Marktpreis (V1572-16) hin zur systematischen Anwendung der Differenz zum gesetzlichen Zinssatz entwickelt. Ab 2018 hat sich die Rechtsprechung auf die Verwendung des gesetzlichen Zinssatzes als Bewertungsgrundlage für Darlehen und Vorschüsse auf künftige Gehälter stabilisiert. Die jüngsten Auskünfte bestätigen dieses auf dem gesetzlichen Zinssatz basierende Bewertungskriterium.

Wendepunkte

  1. V1572-16

    Es wurde festgelegt, dass die Bewertung nicht anhand der Differenz zum gesetzlichen Zinssatz, sondern anhand der Differenz zum öffentlichen Angebotspreis für ein Darlehen gleicher Art erfolgen würde.

  2. V1292-18

    Das Bewertungskriterium wird dahingehend geändert, dass die Differenz zwischen dem gezahlten Zinssatz und dem gesetzlichen Zinssatz herangezogen wird.

Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

8
V0781-25 5. Mai 2025

Zinsloser Vorschuss für Beamte kann als geldwerter Vorteil gelten

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
retribución en especieanticipo reintegrableinterés legal del dinerorendimientos del trabajovaloración de rentas LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 29.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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