Zum Inhalt springen

Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Vorauszahlung — doktrinäre Entwicklung der DGT

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

← DGT-Observatorium

Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 49 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die Verpflichtung zum Einbehalt von Quellensteuer oder Vorauszahlungen entsteht, wenn der Zahler ein Verpflichteter ist, der Einkünfte aus wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeiten auszahlt. Im Falle von Personengesellschaften (comunidades de bienes) ohne wirtschaftliche Tätigkeit muss die Einheit die Differenz zwischen dem vom Gesellschafter getragenen Steuerabzug und demjenigen einzahlen, der auf das zugeordnete Einkommen angewendet würde. Gewinne gelten als Vermögenszuwächse, die der Quellensteuer unterliegen, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen oder die Bemessungsgrundlage weniger als 300 Euro beträgt.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Abzugspflicht stabil. Die Doktrin hat die Anwendung der Vorauszahlung in spezifischen Fällen präzisiert, wie etwa bei der Einkommenszuordnung in Personengesellschaften oder der Einstufung von Gewinnen als Vermögenszuwächse. Es sind keine Kriterienwechsel zu beobachten, sondern eine Anwendung der Norm auf verschiedene Arten von Einkünften und Steuerpflichtigen.

Wendepunkte

  1. V0221-21

    Präzisiert die Mechanik der Vorauszahlung in Personengesellschaften und verpflichtet die Einheit, die Differenz zwischen dem getragenen Steuerabzug und dem auf das zugeordnete Einkommen anzuwendenden Abzug einzuzahlen.

  2. V1178-25

    Legt fest, dass Gewinne als Vermögenszuwächse eingestuft werden, die der Quellensteuer oder Vorauszahlung unterliegen, sofern keine Ausnahmen durch Glücksspielverordnungen oder eine Bemessungsgrundlage von weniger als 300 Euro vorliegen.

Analyse auf Grundlage von 46 der 49 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1004-26 6. Mai 2026

Übertragung von RSUs gilt als Sachbezug; Bewertung umfasst die Quellensteuer

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajorenta en especieingreso a cuentavalor de mercadorestricted stock units LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 42.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2799-23 16. Okt. 2023

Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zur Wohnung gilt als geldwerter Vorteil

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
retribución en especierendimientos del trabajovalor de mercadoingreso a cuentadesplazamientos al domicilio LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 42.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1805-22 29. Juli 2022

Keine Pflicht zur Angabe der Einkommensteuer-Einbehaltung auf Rechnungen

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
retencióningreso a cuentafacturarendimientosobligación de retener RIRPF — RD 439/2007, Reglamento del IRPF art. 74RIRPF — RD 439/2007, Reglamento del IRPF art. 75
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1218-22 31. Mai 2022

Keine 12.000-Euro-Freistellung bei Aktienoptionen bei Einzelangeboten

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajo en especieopciones de compraperiodo de generaciónexención de accionesreducción del 30 por ciento LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 18.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

Auf Ihren Fall anwenden

E-Mail
Kontakt