Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Steuer entsteht durch die Lieferung von Energie zum Eigen- oder Fremdverbrauch sowie durch den Verbrauch von Elektrizität, die vom Erzeuger selbst generiert wurde. Die Befreiung für Anlagen der erneuerbaren Technologien, der Kraft-Wärme-Kopplung oder der Abfallverwertung (bis zu 50 MW) erfordert die Eintragung in das Territorialregister und den Erhalt einer Karte mit dem Elektrizitätsidentifikationscode (CIE). Die Steuer wird nicht erhoben, wenn das tatsächliche Fehlen einer Stromversorgung nachgewiesen wird, wobei Gebühren für die vertraglich vereinbarte Leistung oder die Finanzierung des Sozialtarifs (bono social) von der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen werden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Definition des steuerpflichtigen Tatbestands und der Anwendung von Steuervergünstigungen stabil. Die formalen Anforderungen für Befreiungen, wie die Notwendigkeit der CIE-Karte und der Registereintragung, wurden präzisiert. Kürzlich wurde klargestellt, dass das tatsächliche Fehlen einer Stromversorgung die Bemessungsgrundlage ausschließt, selbst wenn andere Gebühren auf der Rechnung aufgeführt sind.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass für die Befreiung von Anlagen der erneuerbaren Energien oder der Kraft-Wärme-Kopplung das Vorliegen der Karte mit dem Elektrizitätsidentifikationscode (CIE) zwingend erforderlich ist.
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Stellt fest, dass das tatsächliche Fehlen einer Stromversorgung die Erhebung der Steuer verhindert, und stellt klar, dass Gebühren für die Leistung oder der Sozialtarif nicht Teil der Bemessungsgrundlage sind.
Analyse auf Grundlage von 53 der 55 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.