Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Elternteil mit dem Sorgerecht und der Obhut hat aufgrund des Zusammenlebens Anspruch auf den Mindestbetrag für Nachkommen und für Behinderungen. Es besteht eine Unvereinbarkeit zwischen dem Mindestbetrag für Nachkommen und dem System der Unterhaltsrenten gemäß den Artikeln 64 und 75 der LIRPF (Einkommensteuergesetz). Der Elternteil, der nicht die Obhut hat, aber Unterhalt zahlt, muss die Besonderheit der Unterhaltsrenten anwenden. Das Recht auf eine gemeinsame Steuererklärung steht demjenigen zu, der zum Zeitpunkt der Steuerentstehung das Sorgerecht und die Obhut innehat.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Zuweisung steuerlicher Rechte an den Elternteil mit Sorgerecht und Obhut konstant. Im Laufe der Auskünfte wurden die Regeln zur Unvereinbarkeit zwischen dem Mindestbetrag für Nachkommen und den Unterhaltsrenten präzisiert. Zudem wurde die Anwendung der Mindestbeträge in Fällen von geteilter Obhut sowie die Priorität der Eltern gegenüber den Großeltern geklärt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass bei geteilter Obhut die Option zur gemeinsamen Besteuerung von jedem der beiden Elternteile ausgeübt werden kann, sofern der andere die Einzelbesteuerung wählt.
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Präzisiert, dass wenn der nicht zusammenlebende Elternteil das System der Unterhaltsrenten wählt, der Elternteil mit der Obhut die Gesamtheit der Mindestbeträge für Nachkommen und für Behinderungen anwenden kann.
Analyse auf Grundlage von 52 der 59 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.