Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Abzugsfähigkeit von Kosten erfordert den Nachweis ihres Zusammenhangs mit der Erzielung von Einkünften und ihrer ausschließlichen Zuordnung zur wirtschaftlichen Tätigkeit. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist die Liste der abzugsfähigen Kosten abschließend und umfasst keine Posten wie Masterstudiengebühren. Bei Personenkraftwagen muss die Zuordnung ausschließlich erfolgen und durch Beweismittel nachgewiesen werden; andernfalls ist der Abzug keinerlei Kosten zulässig.
Die DGT vertritt eine restriktive Haltung, die auf dem Kausalitätsprinzip (Zusammenhang zwischen Aufwand und Ertrag) und der ausschließlichen betrieblichen Zuordnung basiert. Es ist eine klare Unterscheidung zwischen der abschließenden Liste der abzugsfähigen Kosten für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und der Notwendigkeit, den Zusammenhang von Kosten bei wirtschaftlichen Tätigkeiten nachzuweisen, zu beobachten. Die Position zu Fahrzeugen und Sozialversicherungsbeiträgen bleibt in ihrer Forderung nach Kausalität und spezifischen Rechtsvorschriften konstant.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Kosten eines Personenkraftwagens nicht abzugsfähig sind, wenn der Alleingesellschafter kein Arbeitsverhältnis unterhält, was als Vergütung aus Eigenmitteln eingestuft wird.
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Präzisiert, dass ein Fahrzeug, wenn es für private Bedürfnisse genutzt wird, nicht als betrieblich zugeordnet gilt und daher keine Kosten abgezogen werden können.
Analyse auf Grundlage von 23 der 23 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. Juli 2026.