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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Betreuungskosten: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 52 Auskünfte · 2018–2026

Geltende Auffassung

Die Erhöhung des Mutterschaftsabzugs bezieht sich auf Ausgaben für Kindergärten oder autorisierte Kindertagesstätten, die den ersten Zyklus der frühkindlichen Erziehung durchführen. Um den Vorteil in Anspruch zu nehmen, ist es zwingende Voraussetzung, eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit auszuüben und bei der Sozialversicherung oder einer entsprechenden Berufskasse gemeldet zu sein. Die Erhöhung wird proportional zu den Monaten berechnet, in denen die Anforderungen für den Grundabzug und die Betreuungskosten gleichzeitig erfüllt sind. Ein Abzug für Ausgaben, die als steuerfreie Sachbezüge gelten, oder für Einrichtungen ohne pädagogische Zulassung, ist nicht zulässig.

Die Position der DGT bleibt in der Definition der Betreuungskosten konstant und konzentriert den Vorteil auf autorisierte Kindertagesstätten. Im Laufe der Auskünfte wurden der Ausschluss von Sachbezügen sowie die Notwendigkeit, gleichzeitig die Erwerbstätigkeit nachzuweisen, präzisiert. Es sind keine Kriterienwechsel zu beobachten, sondern eine Akkumulation von Anforderungen für die Anwendung der Erhöhung.

Wendepunkte

  1. V0909-19

    Legt fest, dass Betreuungskosten, die als steuerfreie Arbeitsleistung in Form von Sachbezügen gelten, keinen Anspruch auf die Erhöhung des Abzugs begründen.

  2. V2307-19

    Präzisiert, dass der Abzug für Einrichtungen mit nicht pädagogischen Zwecken, wie Spielhallen oder reine Aufbewahrungsstätten, nicht zulässig ist.

  3. V0639-20

    Bestimmt, dass die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit mit Anmeldung bei der Sozialversicherung eine zwingende Voraussetzung für den Zugang zur Erhöhung ist.

Analyse auf Grundlage von 41 der 52 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1181-26 20. Mai 2026

Keine Erhöhung des Mutterschaftsabzugs bei Bezug der Beihilfe für Kinder

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por maternidadcomplemento de ayuda para la infanciagastos de custodiamínimo por descendientescuota diferencial LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 81.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 81.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2349-24 13. Nov. 2024

Custody costs paid by both parents count towards the maternity deduction increase limit

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por maternidadgastos de custodiacentros de educación infantilsegundo ciclo de educación infantilmínimo por descendientes LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 58LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 81.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0691-24 15. Apr. 2024

Mutterabzug entfällt bei Erhalt des Kinderzuschlags

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por maternidadcomplemento de ayuda para la infanciamínimo por descendientesperiodo impositivogastos de custodia LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 81LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 58
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0639-20 31. März 2020

Kein Anspruch auf Mutterschaftsabzug oder dessen Erhöhung ohne Erwerbstätigkeit

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por maternidadgastos de custodiaactividad por cuenta propia o ajenaseguridad socialmínimo por descendientes LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 58LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 81.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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