Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Kapitalgewinne oder -verluste werden durch die Differenz zwischen den Anschaffungs- und Veräußerungswerten ermittelt. Im Falle einer Gesellschaftsauflösung entsteht der Verlust durch die Differenz zwischen dem Anschaffungswert und der Liquidationsquote, wobei dieser dem Zeitraum zugerechnet wird, in dem die Auflösung erfolgt. Vermittlungskosten bei gescheiterten Transaktionen gelten als Konsumausgaben und nicht als Kapitalverluste. Der Anschaffungswert umfasst den tatsächlich gezahlten Betrag zuzüglich der damit verbundenen Kosten und Steuern.
Die Position der DGT bleibt in der technischen Definition des Kapitalgewinns oder -verlusts konstant. Jüngste Auskünfte zeigen keinen Wechsel der Rechtsprechung, sondern grenzen spezifische Sachverhalte ab, wie etwa die Unzulässigkeit von Kosten bei gescheiterten Transaktionen oder die Bestimmung des Zeitpunkts des Verlusts in Insolvenzverfahren. Die Entwicklung stellt eine Anwendung allgemeiner Kriterien auf technisch komplexere Szenarien dar.
Wendepunkte
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Legt fest, dass der Betrag einer Täuschung oder eines Betrugs einen Kapitalverlust darstellt, sofern es sich nicht um einen nicht gerechtfertigten Verlust handelt.
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Präzisiert, dass der Verlust durch die Auflösung nach einem Insolvenzverfahren mit dem gerichtlichen Beschluss erfolgt, der die Auflösung der Gesellschaft anordnet.
Analyse auf Grundlage von 50 der 50 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.