Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Befreiung für berufliche Ausbildung erfordert die Erfüllung eines subjektiven Kriteriums (eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung mit entsprechender Genehmigung) und eines objektiven Kriteriums (Fächer, die in Lehrplänen des Bildungssystems enthalten sind). Die Befreiung findet Anwendung, unabhängig davon, ob die Ausbildung überwiegend praktisch ausgerichtet ist oder in klinischen Einrichtungen stattfindet. Wenn nicht beide Voraussetzungen erfüllt sind, findet der Steuersatz von 21 % Anwendung.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Befreiung konstant. Die Unterscheidung zwischen beruflicher Ausbildung und Aktivitäten mit Freizeit- oder persönlichem Charakter wurde beibehalten, wie die Kriterien zur Pilotenausbildung zeigen. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt, dass der praktische Charakter der Lehre die Anwendung der Befreiung nicht verhindert.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Ausbildung zum Erwerb eines kommerziellen Pilotenführerscheins eine befreite berufliche Ausbildung darstellt, sofern sie der Ausübung beruflicher Tätigkeiten dient.
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Präzisiert den Ausschluss von der Befreiung für Privatpilotenführerscheine oder Sportflugzeugführerscheine, da diese als zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse bestimmt gelten.
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Stellt klar, dass die Befreiung unabhängig davon anwendbar ist, ob die Ausbildung überwiegend praktisch ausgerichtet ist oder in klinischen Einrichtungen stattfindet.
Analyse auf Grundlage von 82 der 85 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 21. September 2026.