Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Bestimmung der persönlichen und familiären Umstände erfolgt unter Berücksichtigung der am Fälligkeitsdatum des Steuerpflichtigen bestehenden Situation, welche mit dem 31. Dezember zusammenfällt. Um den Mindestbetrag für Behinderungen anzuwenden, muss der Steuerpflichtige am besagten Datum einen Grad von 33 Prozent oder mehr nachweisen. Falls der Behindertenausweis rückwirkende Wirkung hat, kann die entsprechende verspätete Steuererklärung eingereicht werden.
Die Position der DGT bleibt in der gesamten analysierten Sequenz konstant. Alle Auskünfte stimmen darin überein, dass die persönliche Situation durch die am Fälligkeitsdatum der Steuer bestehende Realität bestimmt wird. Es sind keine Kriterienänderungen, sondern eine systematische Wiederholung der Norm zu beobachten.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass der Steuerpflichtige bei rückwirkender Wirkung des Behindertenausweises die entsprechende verspätete Steuererklärung einreichen kann.
Analyse auf Grundlage von 11 der 15 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.