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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Forstwirtschaft: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 15 Auskünfte · 2014–2023

Geltende Auffassung

Inhaber von Forstbetrieben können das Sonderregime für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei auf die Lieferung natürlicher Produkte wie Holz, Biomasse, Brennholz oder Zapfen anwenden. Unter diesem Regime wird nicht die Mehrwertsteuer (IVA) berechnet, sondern es wird eine Pauschalentschädigung von 12 % auf den Verkaufspreis gewährt, einschließlich Zertifizierungsprämien. Wird das allgemeine Regime angewendet, unterliegt die Lieferung von Holz als Brennholz oder Derivaten als Brennstoff einem ermäßigten Steuersatz von 5 %.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung des Sonderregimes durch Inhaber von Forstbetrieben stabil. Es wurden Präzisierungen zur Bemessungsgrundlage vorgenommen, wobei bestätigt wurde, dass Qualitätsprämien Teil des Verkaufspreises für die Berechnung der Pauschalentschädigung sind. Zudem wurde die Behandlung des ermäßigten Steuersatzes im allgemeinen Regime für spezifische Produkte geklärt.

Wendepunkte

  1. V2445-21

    Legt fest, dass die Zertifizierungsprämie für Qualität in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Pauschalentschädigung von 12 Prozent einzubeziehen ist.

Analyse auf Grundlage von 15 der 15 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

15
V0870-15 23. März 2015

Kein Sonderstatus für Landwirtschaft bei Überlassung der Kiefernharzgewinnung

SG de Impuestos sobre el Consumo
régimen especial de la agriculturatitular de la explotaciónaprovechamiento de la resinacesión de explotaciónexplotación forestal LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 124LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 125
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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