Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Damit ein Vermögen einen Zweig einer Tätigkeit oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, muss es eine autonome wirtschaftliche Einheit sein, die durch eine differenzierte Unternehmensorganisation aus eigenen Mitteln funktionsfähig ist. In der Körperschaftsteuer (IS) ermöglicht die wirtschaftliche Tätigkeit die Vermeidung von Einschränkungen aufgrund von Inaktivität. Im Rahmen der Mehrwertsteuer (IVA) stellt die Überlassung von Elementen zur wirtschaftlichen Verwertung durch einen Dritten eine steuerpflichtige Dienstleistung dar.
Die DGT vertritt eine beständige Position zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit und fordert eine Organisation aus materiellen und personellen Mitteln mit funktionaler Autonomie. Im Laufe der Auskünfte wurde die Notwendigkeit einer differenzierten Unternehmensstruktur für die steuerliche Neutralität bei Spaltungen und die Anwendung von Sonderregelungen verstärkt. Es sind keine grundlegenden Änderungen festzustellen, sondern eine wiederholte Anwendung des Konzepts der autonomen wirtschaftlichen Einheit.
Wendepunkte
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Stellt fest, dass der bloße Besitz von Immobilien ohne eine differenzierte Organisation aus materiellen und personellen Mitteln keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
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Führt die Anforderung ein, dass die natürliche Person gemäß dem Handelsgesetzbuch Buchführung führen muss, um das Regime für die Einbringung eines Zweiges einer Tätigkeit anzuwenden.
Analyse auf Grundlage von 36 der 46 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.