Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für die steuerliche Neutralität bei einer Teilspaltung muss das abgesonderte Vermögen einen Geschäftsbereich darstellen, der als eine eigenständige wirtschaftliche Einheit verstanden wird, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu funktionieren. Dies erfordert eine differenzierte Unternehmensorganisation und eine bereits bestehende eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit in der übertragenden Einheit. Die Abspaltung isolierter Vermögenswerte, wie etwa Immobilien, ohne eine eigene Organisationsstruktur, berechtigt nicht zur Anwendung des Sonderregimes.
Die Position der DGT ist seit 2014 konstant und konzentriert sich auf die Anforderung, dass das abgesonderte Vermögen eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bilden muss. Im Laufe der Auskünfte wurde die Notwendigkeit einer differenzierten Unternehmensorganisation und einer getrennten Verwaltung verstärkt, um eine bloße Aufteilung isolierter Elemente zu vermeiden.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass der Geschäftsbereich eigene materielle und personelle Mittel erfordert, um eine gewöhnliche und fortlaufende wirtschaftliche Tätigkeit zu identifizieren.
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Führt die Notwendigkeit einer getrennten Verwaltung des Vermögensvermögens als Voraussetzung für eine differenzierte Unternehmensorganisation ein.
Analyse auf Grundlage von 57 der 69 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 11. September 2026.