Zum Inhalt springen

Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Gemeinnützige Organisationen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

← DGT-Observatorium

Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 44 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Damit Spender die Abzüge für Spenden in Anspruch nehmen können, muss die empfangende Stelle eine gemeinnützige Organisation oder eine Stiftung/ein Verein mit gemeinnützigem Status gemäß Gesetz 49/2002 sein. Die Zuwendungen müssen unwiderruflich, rein und einfach sowie ohne Gegenleistung in Form von Waren oder Dienstleistungen erfolgen. Im Falle von Mitgliedsbeiträgen erfordert die Abzugsfähigkeit eine nachgewiesene Spendenabsicht (ánimo de liberalidad) anhand objektiver Kriterien.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung, die Anforderungen des Gesetzes 49/2002 für den Zugang zu steuerlichen Anreizen zu erfüllen, konstant. Jüngste Auskünfte bekräftigen die Notwendigkeit, dass die Einheit den Status einer gemeinnützigen Organisation besitzt oder eine gemeinnützige Institution ist, um Abzüge zu ermöglichen, wobei Gewerkschaften oder Verbände, die diesen Status nicht besitzen, ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Wendepunkte

  1. V1241-23

    Legt fest, dass die Abzugsfähigkeit von Vereinsbeiträgen von einer Spendenabsicht abhängt, die durch objektive Kriterien bestimmt wird.

Analyse auf Grundlage von 38 der 44 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V2397-24 25. Nov. 2024

Kulturstiftung mit Live-Veranstaltungen: Abzug nach Art. 36.3 LIS und Übertragung an Investoren via Art. 39.7; Bemessungsgrundlage, Zuschüsse und öffentliche Transfers

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
deducción por espectáculosentidades sin fines lucrativossubvencionestransferenciasbase de la deducción LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 10.3LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 36.3
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2256-24 22. Okt. 2024

Gewerkschaftsbeiträge sind nicht als Spenden steuerlich absetzbar

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por donativoscuotas sindicalesentidades sin fines lucrativosasociación de utilidad públicamecenazgo LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 68.3Ley 49/2002
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

Auf Ihren Fall anwenden

E-Mail
Kontakt