Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Damit Spender die Abzüge für Spenden in Anspruch nehmen können, muss die empfangende Stelle eine gemeinnützige Organisation oder eine Stiftung/ein Verein mit gemeinnützigem Status gemäß Gesetz 49/2002 sein. Die Zuwendungen müssen unwiderruflich, rein und einfach sowie ohne Gegenleistung in Form von Waren oder Dienstleistungen erfolgen. Im Falle von Mitgliedsbeiträgen erfordert die Abzugsfähigkeit eine nachgewiesene Spendenabsicht (ánimo de liberalidad) anhand objektiver Kriterien.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung, die Anforderungen des Gesetzes 49/2002 für den Zugang zu steuerlichen Anreizen zu erfüllen, konstant. Jüngste Auskünfte bekräftigen die Notwendigkeit, dass die Einheit den Status einer gemeinnützigen Organisation besitzt oder eine gemeinnützige Institution ist, um Abzüge zu ermöglichen, wobei Gewerkschaften oder Verbände, die diesen Status nicht besitzen, ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Abzugsfähigkeit von Vereinsbeiträgen von einer Spendenabsicht abhängt, die durch objektive Kriterien bestimmt wird.
Analyse auf Grundlage von 38 der 44 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.