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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Kreditinstitute: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Stabile Auffassung Geringe Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2015–2025

Geltende Auffassung

Kreditinstitute müssen jährlich über Konten und deren Salden mittels des Formulars 196 Bericht erstatten, wobei die Einreichungsfrist zwischen dem 1. und 31. Januar des Folgejahres liegt. Zudem müssen sie den individuellen Informationsanforderungen der Steuerverwaltung nachkommen. Im Falle von hinterlassenen Bargeldsalden und -einlagen müssen diese gemeldet und an die Staatskasse (Tesoro) abgeführt werden.

Die Position der DGT zeigt keine einheitliche rechtliche Entwicklung, da die Auskünfte heterogene Materien behandeln, wie etwa die Abrechnungsbefreiung, das Steuererheben, die Berechnung der Bemessungsgrundlage oder die Verwaltung hinterlassener Salden. Es gibt keinen Kriteriumswechsel zu einem zentralen Konzept, sondern eine Streuung der normativen Anwendungen je nach konkretem Sachverhalt.

Wendepunkte

  1. V0651-24

    Legt fest, dass hinterlassene Bargeldsalden und -einlagen gemeldet und an die Staatskasse abgeführt werden müssen, da sie eine Ausnahme von den Verboten der Steuergesetzgebung darstellen.

Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

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