Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Befreiung gemäß Artikel 7.p) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) setzt voraus, dass die Arbeiten physisch im Ausland für eine in Spanien nicht ansässige Einheit oder eine Betriebsstätte im Ausland ausgeführt werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Einkünfte im Bestimmungsland tatsächlich besteuert werden; vielmehr muss in diesem Gebiet eine Steuer gleicher oder ähnlicher Art erhoben werden und es darf sich nicht um ein Steuerparadies handeln. Die Nichterfüllung der Anforderung der Nichtansässigkeit der empfangenden Einheit verhindert die Anwendung der Befreiung, selbst wenn die Arbeit außerhalb Spaniens verrichtet wird.
Die Position der DGT bleibt bei der Auslegung der Anforderungen für die Befreiung gemäß Artikel 7.p) des LIRPF konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde die Notwendigkeit der physischen Verschiebung, die Nichtansässigkeit der Einheit und das Vorhandensein einer analogen Steuer im Ausland wiederholt betont. Es sind keine doktrinären Änderungen zu beobachten, sondern die systematische Anwendung derselben Anforderungen auf verschiedene Sachverhalte.
Analyse auf Grundlage von 37 der 44 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 12. August 2026.