Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Befreiung von der Mehrwertsteuer (IVA) setzt voraus, dass die Einrichtung autorisiert ist und die Fächer Teil offizieller Lehrpläne ohne Freizeitcharakter sind. Fernunterricht ist von der IVA befreit, wenn das Internet als Kommunikationsmittel zwischen Lehrer und Schüler genutzt wird. Wenn die Dienstleistung automatisiert erfolgt, mit minimalem menschlichem Eingriff oder aus dem Herunterladen von Inhalten besteht, gilt sie als elektronisch erbrachte Dienstleistung und unterliegt dem Steuersatz von 21 %.
Die Position der DGT ist seit 2015 konstant geblieben. Die Unterscheidung zwischen einer befreiten Bildungsdienstleistung und einer elektronisch erbrachten Dienstleistung, die der 21 % IVA unterliegt, hängt ausschließlich vom Grad der Automatisierung und dem menschlichen Eingriff ab. Es wurden keine Änderungen in der Auslegung der subjektiven oder objektiven Voraussetzungen für die Befreiung beobachtet.
Analyse auf Grundlage von 69 der 74 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 21. September 2026.